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Statuten

 
Statuten
NGO Organization

I Name, Zweck und Mittel

 

Art. 1     Name

Unter dem Namen "Berufs- und Fachverband des schweizerischen Sicherheitspersonals " besteht mit Sitz in Zürich ZH ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.

Die internationale Namen sind:

- "Association of the Swiss Security Professionals and Experts" in Englisch.

- "Association professionnelle suisse du personnel de securite" in Französisch

- "Associazione profesionalle svizzera del personale di sicurezza" in Italianisch

- "Profesionalna i stručna asocijacija švajcarskih eksperata za bezbednost" in Jugoslawisch (Serbo-Kroatisch, Bosnisch, Mazedonisch, Montenegrinisch). 

 

Art. 2     Zweck und Mittel 
Der Verband hat zum Zweck, die Interessen seiner Mitglie­der zu wahren. Sein Ziel sucht er zu erreichen, indem er: 

- die Interessen seiner Mitglieder bei Behörden und in der öffentlichen Meinung  vertritt,

- für seine Mitglieder Verhandlungen mit Angestellten­organi­sationen, auch vor Einigungsstellen und Schiedsgerichten, führt oder bei solchen mitwirkt,

- die zum Schutze eines geordneten Arbeitsverhältnis­ses nö­tigen Massnahmen ergreift,

- in wichtigen Fragen Verbindung mit ähnlichen Orga­nisatio­nen sucht,

- Veröffentlichung von Zeitschriften und anderen Publikationen des Verbands,

- Führung, Teilnahme und Unterstützung humanitärer und andere Projekte im In-und Ausland im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Verbands, bzw. gemäss Verbandsprioritätenliste (Gleichstellung von Frau und Mann, Drogenprävention, Kriminalprävention, Kinderrechte, Advocacy, Campaigns, Counselling, Researching, Legal Assistance, Human Rights, Rule of Law,  Projekte und Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel, diverse Aus- und Weiterbildungen und Erstellung und Veröffentlichung von Zeitschriften und anderen Publikationen).

 

Zur Verfolgung des Verbandszweckes verfügt der Verband über die Beiträge der Mitglieder, Gaben und Legaten, Spenden, und Gewinn aus dem Verkauf von Verbandsartikeln.

 

Der Präsident bzw. Geschäftsführer darf ein Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen gründen um die Verbandszwecks zusätzlich zu finanzieren. Die Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen ist eine wirtschaftlich selbständige Organisationseinheit, die mit Hilfe von Planungs- und Entscheidungsinstrumenten Markt- und Kapitalrisiken eingeht. Das Gründungskapital wird von Berufs- und Fachverband des schweizerischen Sicherheitspersonals auf Kapitaleinzahlungskonto bezahlt und der Verband wird als Gesselschafter / Inhaber der Sicherheits- und Ermittlungsunternehmen in Handelsregister eingetragen. 

 

II Mitgliedschaft

 

Art. 3     Voraussetzungen
Mitglieder des Verbandes können werden:

  1. Personen tätig als Sicherheitspersonal mit Wohnort in der Schweiz

  2. Vereinigungen von Sicherheitsmitarbeitenden und lokale Sektionen kantonaler oder schweizerischer Verbände. Ausnahmsweise können auch Personen, die ihren Wohnort nicht in der Schweiz haben, aufgenommen werden.

  3. Sicherheits- und Ermittlungsunternehmer mit Sitz in der Schweiz.

Ein Mitglied des Kaders u.o. ein Mitglied der Geschäftsleitung wird als Mitglied nicht aufgenommen werden.

Bei Funktionsänderung ist der Vorstand zu berichten.

 

Art. 4     Übertragung der Mitgliedschaft
Eine Übertragung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. 

 

Art. 5     Aufnahme
Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Vorstand. Ein ablehnender Entscheid muss nicht begründet werden.

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.

 

Art. 6     Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können von der Vorstand die Personen ernannt werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte eines Aktivmitgliedes, sind jedoch vom Jahresbeitrag befreit.

 

Art. 7     Austritt
Der Austritt aus dem Verband kann unter Beobachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. 

 

Art. 8     Ausschluss
Mitglieder, welche ihren Pflichten gegenüber dem Verband nicht nachkommen oder sonst dessen Interessen verletzen, können vom Präsident ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss kann das betroffene Mitglied innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung an der Vorstand rekurrieren.

Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt grundsätzlich nach Stellungnahme des Mitgliedes.

 

III Organe

 

Art. 9     Organe
Organe des Verbandes sind:

  1. Die Generalversammlung.

  2. Der Vorstand.

  3. Die Kontroll- und Revisionstelle.

 

Art. 10    Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie wird alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr einberufen und ist insbesondere zuständig für:

  1. Beschlussfassung über die Statuten.

  2. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets.

  3. Décharge-Erteilung an Vorstand und Sekretariat.

  4. Wahlen.

Zur Behandlung wichtiger Geschäfte können ausserordentliche Generalversammlungen vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch Zirkular per A-Post oder E-Mail unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor dem Termin.

In der Generalversammlung haben die Mitglieder je eine Stimme. Die Versammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfachem Mehr, über die Statuten mit zwei Drittel Mehr der vertretenen Stimmen. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied präsidiert.

Über ein einzelnes Sachgeschäft kann der Vorstand ausserhalb einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung eine Abstimmung unter den Verbandsmitgliedern auf schriftlichem Wege oder per E-Mail durchführen lassen.

 

Art. 11     Anträge von Mitgliedern
Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor dem Versammlungsbeginn einzureichen.

 

Art. 12    Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche von der ordentlichen Generalversammlung für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt werden. Er soll aus Vertretern der verschiedenen im Verband zusammengeschlossenen Bereichen zusammengesetzt sein. Der Vorstand vertritt den Verband nach aussen und übt alle Befugnisse aus, welche nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind oder ihrer Bedeutung nach dieser zufallen. Er konstituiert sich selbst und zieht zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsleiter und einen oder mehrere Sekretäre bei, denen er einzelne seiner Kompetenzen überträgt. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verband führen die Vorstandsmitglieder unter sich oder mit dem Geschäftsleiter oder Sekretär je zu zweien kollektiv.

 

Folgende Chargen müssen besetz werden:

- Präsident 

- Vizepräsident 

 

Der Präsident führ immer Einzelunterschrift.

 

Art. 13    Geschäftsleitung 
Der Vorstand ist gleichzeitig die Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung ist das geschäftsführende Organ des Verbandes. 

 

Art. 14    Kontrollstelle
Zur Kontrolle und Revision der Rechnungsführung wird von der Verband auf die Dauer von fünf Jahren min. ein Rechnungsrevisor gewählt. Der kann jederzeit Einsicht in die Bücher des Verbandes nehmen und hat der ordentlichen Generalversammlung über die Jahresrechnung Bericht zu erstatten. Die Funktion der Kontrollstelle kann auch einer Treuhandgesellschaft übertragen werden.

 

IV Finanzen

 

Art. 15 Beiträge

Zur Deckung der Ausgaben werden erhoben:

- CHF 358.80 pro Jahr für das Sicherheitspersonal, Nichterwerbstätige und Rentner.

Erfolgt der Beitritt eines neuen Mitgliedes im Laufe des Jahres, so geschieht die Berechnung des Jahresbeitrages für das ganze Jahr im Voraus (z.B. vom 1.3.2016 bis 28.2.2017). 

- CHF 500.00 pro Jahr für Sicherheitsunternehmer bis 10 Mitarbeitenden

- CHF 45.00 pro Mitarbeiter und Jahr für Sicherheitsunternehmer ab 10 Mitarbeitenden

- CHF 1000.00 pro Jahr für Ermittlungsunternehmer.

 

Art. 16 Einnahmen

Die Einnahmen des Verbands bestehen aus

- Beiträgen der Mitglieder

- Gönnerbeiträgen, Schenkungen und Vergabungen

- Donationen und Sponsorships

- dem Erlös aus Veranstaltungen

- den Kapitalerträgen

- Einnahmen aus einen Online-Shop (Aus- und Weiterbildung Kurse, diverse Produkte) 

 

Art. 17 Mitglieder Benefits

Personen als Mitglieder von Berufs- und Fachverband des schweizerischen Sicherheitspersonals können von verschiedenen Vorzugsbediennungen profitieren:

- Mitglieds-ID-Karte (inkl. REGA und SPS Gönnerschaft)

- Unentgeltliche Rechtsberatung, und Berufs- und Fachberatung

- Interessensvertretung der Mitglieder gegenüber Behörden, Öffentlichkeit und anderen Verbänden

- E-Mail Vorname.Name@bfvssp.org (Google Work Konto - Wert CHF 53.00 pro Jahr)

- Security Web Resources (Mitglieder Sektion)

- e-News Security Services in der Schweiz

- Das Treueabzeichen (Stufe Silber und Gold), wobei die Silberstufe für 10 Jahre und die Goldstufe für 25-jährige Zugehörigkeit zum Berufs- und Fachverband des schweizerischen Sicherheitspersonals verliehen werde

- CHF 5`000.00 Sterbegeld bei Todesfall im Dienst (On Duty Death Benefit)

- CHF 200`000.00 bei unfallbedingter Querschnittlähmung mit permanenter Rollstuhlabhängigkeit (eine einmalige Zahlung).

Juristische Personen als Mitglieder von Berufs- und Fachverband des schweizerischen Sicherheitspersonals sind aus Art. 17. Abs. 1. ausgeschlossen. 

 

Art. 18 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Jede persönliche Haftung der Verbands- oder Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 19 Rechnungsabschluss
Die Rechnung des Verbandes wird jedes Jahr mit dem Kalenderjahr abgeschlossen. Sie ist zusammen mit der Bilanz und dem Bericht der Kontrollstelle an der Vorstand bis 28. Februar vorzulegen. 

 

V Verschiedenes

 

Art. 20    Statutenänderung und Auflösung
Über die Abänderung der Statuten und die Auflösung des Verbandes beschliesst die Generalversammlung mit zwei Drittel Mehr, über die Verwendung eines Liquidationsergebnisses mit einfachem Mehr der vertretenen Stimmen.

Art. 21 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden durch den Berufs- und Fachverband des schweizerischen Sicherheitspersonals am 02. Oktober 2017 genehmigt, auf Website www.bfvssp.org publiziert und treten sofort in Kraft.

 

Zürich ZH, den 23.12.2017

Berufs- und Fachverband des schweizerischen Sicherheitspersonals

 

 

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